Statuten
Art. 2 ZWECK UND ZIELSETZUNG
Die AVR bezweckt die Wahrung der politischen Interessen der Arbeitnehmer / Innen und vertritt diese nach aussen. Sie ist bestrebt, aktiv in den verschiedenen Behörden unseres politischen Gemeinwesens und den öffentlichen Körperschaften mitzuarbeiten und eine angemessene Vertretung zu gewährleisten.
Art. 3 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied der AVR kann werden, wer ihre politischen Grundsätze und Statuten anerkennt und bereit ist, ihre Ziele zu fördern. Die Mitgliedschaft wird schriftlich, durch eine Beitrittserklärung, erworben. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheiden die Mitglieder anlässlich einer Versammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ausgetretene, ausgewiesene bzw. verstorbene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Art. 4 ORGANE
Die Organe der AVR sind:
a. Hauptversammlung
b. Vorstand
c. Revisoren
Art. 5 GÖNNER/SYMPATHISANTEN
Personen, welche die Mitgliedschaft der AVR nicht erwerben, sie gleichwohl unterstützen, gelten als Gönner/Sympathisanten. Gönner und Sympathisanten haben Antrags- und Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
Art. 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der AVR. Sie findet einmal jährlich statt. Mitglieder-Versammlungen werden auf Antrag des Vorstandes oder mindestens 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder einberufen.
Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
a) Statutenänderung
b) Wahl des Präsidenten
c) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Revisoren
e) Beschlussfassung über Jahresbericht und Rechnung
f) Mutationen
Art. 7 VORSTAND
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Dem Vorstand obliegen:
die Stellungnahme zu allen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen, sofern dafür keine Mitgliederversammlung einberufen wird
a) die regelmässige Information der Mitglieder, sei es durch Publikationen, Mitglieder-Versammlung oder andere Mitteilungsformen
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse.
c) weitere Aufgaben, welche ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wahljahre sind gerade Jahre.
Art. 8 REVISOREN
Zwei Revisoren prüfen das Geschäfts- und Rechnungswesen und erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wahljahre sind gerade Jahre.
Art. 9 STATUTENREVISION
Die Revision der Statuten kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder sind drei Wochen vor der Mitgliederversammlung von den Anträgen der Statutenrevision, schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 10 AUFLÖSUNG
Die Auflösung der AVR kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf dazu der Zustimmung von 4/5 (vier Fünftel) der anwesenden Mitglieder.
Das noch vorhandene Vermögen wird einer Institution mit gleichen oder ähnlichen Zweckbestimmungen übertragen. Nach einem Zeitraum von zwei Jahren, wenn keine wie obig genannte Institution vorhanden ist, muss das Vermögen einer gemeinnützigen Institution der Gemeinde Roggwil/TG übergeben werden.
Art. 11 AUSSCHLUSS
Kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins, seinen Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt.
Trotz schriftlicher Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
Die Mitglieder entscheiden auf Antrag des Vorstandes über den Ausschluss.
Art. 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom
19.April 2018 revidiert und beschlossen worden und treten ab sofort in Kraft
Der Präsident Der Aktuar
Max Bühler Siegmund Grosse-Honebrink